Diese Regelungen gelten seit Jahresbeginn 2025 nach dem ­Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Neue Ladeinfrastruktur-Pflichten

Bislang galt: Wer neu baut oder grundlegend saniert, muss Ladeinfra­struktur für E-Autos mitdenken. Doch seit Anfang des Jahres gilt diese Pflicht erstmals auch für Eigentümer bestehender Immobilien. Das Ge­bäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) hat eine neue Stufe ­erreicht – und bringt konkrete Auflagen für die Nachrüstung von Lade- und Leitungsin­frastruktur.

Seit dem 25. März 2021, dem Inkrafttreten des GEIG, gelten bereits erweiterte Anforderungen an die Ladeinfrastruktur im Gebäudebereich. Bislang betrafen diese Regelungen in erster Linie [1] Neubauten von Wohnimmobilien mit mehr als fünf Stellplätzen. Die Richtlinien sehen vor, dass sämtliche Parkflächen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden - konkret mit Leerrohren für Stromleitungen als Vorbereitung für zukünftige Ladeinfrastruktur [2]. Bei Nichtwohngebäuden mit über sechs Stellplätzen ist jeder dritte Platz vorzubereiten und mindestens ein Ladepunkt zu installieren.

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