Die Sachversicherung
Die nachstehenden Ausführungen sind die Fortsetzung zu dem Artikel „Die Sachversicherung – eine Wette auf den Erhalt der Werte oder ein Ausgleich für den Verlust derselben“ aus FACILITY MANAGEMENT 3/2017. Nachdem da die Grundzüge des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dargestellt wurden, werden jetzt besondere Regelungen, die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer als „Wettbedingungen und Spielregeln“ eine einzelfallbezogene Bedeutung haben, hervorgehoben und erläutert.
Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen
Der Versicherungsvertrag behandelt und beschreibt vorausschauend diese Situationen, in denen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsgeber die Erbringung eines festgelegten und dadurch bestimmten Verhaltens (Obliegenheit) schuldet. Zu unterscheiden sind vorvertragliche Anzeigepflichten, also Pflichten zur Abgabe wahrheitsgemäßer Angaben zu dem zu versichernden Objekt. Der Versicherer fragt regelmäßig vorvertraglich nach etwaig noch bestehenden Vorversicherungen, ebenso nach der konkreten Nutzungsart des Gebäudes oder des sonstigen Versicherungsobjek
§ 19 Abs. 1 VVG (Anzeigepflicht)
„Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.“
Weitere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind die, die sich als selbstverständliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) dem Versicherungsnehmer zum Schutz des versicherten Objekts quasi aufdrängen. Der Versicherungsnehmer ist gehalten im eigenen Interesse den Eintritt eines Schadens zu verhindern. Sicherheitsvorschriften, die der Versicherer durch entsprechende Einbeziehungen zum Gegenstand des Vertrages gemacht hat, sind von dem Versicherten sorgfältig zu beachten und im Zweifelsfall als tatsächlich erfüllt zu belegen.
„Zu nennen sind hier insbesondere die Erfüllung von Sicherheitsvorschriften durch den Versicherungsnehmer, z.B.
Bei den zu unterscheidenden Schweregraden gibt es die einfach fahrlässige Obliegenheitsverletzung, bei der der Versicherer regelmäßig zur vollen Leistungserbringung verpflichtet bleibt;
grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, bei der der Versicherer nur begrenzt leistungspflichtig ist, also die vertraglich verabredete Leistung erheblich kürzen darf;
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, bei der der Versicherer grundsätzlich von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit ist;
arglistige Obliegenheitsverletzung, bei der der Versicherer stets von der Leistungsverpflichtung befreit ist.
Die beiden letztgenannten Handlungsformen gelten darüber hinaus als strafrechtlich relevanter Betrug zum Nachteil einer Versicherung.
Der Versicherungsnehmer handelt fahrlässig, wenn zwar der Sorgfaltsanspruch nicht in dem gebotenen Maße erfüllt wird, dieses gleichwohl aber als hinnehmbare typische Unachtsamkeit eines unbesonnen Individualversagens zu werten ist. Die grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der zu beachtende Sorgfaltsmaßstab derart eklatant missachtet wird, dass selbst grundlegende Sicherheitsvorgaben kaum oder keine Beachtung gefunden haben. Von Vorsatz ist die Rede, wenn willentlich Obliegenheiten verletzt werden und bei Arglist dominiert die Gesinnung des Versicherungsnehmers dem Versicherer zu schaden.
Bei den jeweiligen Handlungsweisen sind ferner die Aspekte der Beweislast (Wer muss was beweisen?) und der Kausalität (Was ist wodurch geschehen?) zu berücksichtigen.
Bereits in dem vorbenannten Aufsatz in der Ausgabe 3/2017 wurde auf die GEFMA Richtlinie „Zivilrechtliche Haftung und Versicherung im FM“ – 330-1 hingewiesen. Zu 5.3.1.6 (Tätigkeitsschäden/Bearbeitungsschäden) wird hierin ausgeführt: „Erfahrungsgemäß kann die Aussage getroffen werden, dass der weitaus überwiegende Teil aller Sachschäden im FM- Bereich versicherungstechnisch als Tätigkeitsschäden eingestuft werden. Ein Tätigkeitsschaden liegt vor, wenn auf die beschädigte Sache bewusst und gewollt eingewirkt wird. Eine bloß zufällige Einwirkung reicht hingegen nicht aus. Exemplarisch nennt die Klausel (Ziffer 7.7 AHB) Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung. Bei unbeweglichen Sachen gilt nur der Schaden im unmittelbaren Einwirkungsbereich als Tätigkeitsschaden, während bei beweglichen Sachen der Schaden in Gänze als Tätigkeitsschaden anzusehen ist. Weiterhin ist auch zu beachten, dass
die Beschädigung von Sachen, welche zur Durchführung der geschu
Fazit
Auch wenn es noch so häufig gesagt wird, scheint es immer wieder erforderlich daran zu erinnern, dass Verträge zwischen den Parteien bindend sind und dass Gerichte erwarten, dass mit dem Vertragsschluss einhergeht, dass die verabredeten Regelungen den Parteien bekannt sind und in der tatsächlichen Umsetzung die vertraglich eingeforderten Vorgaben erfüllt werden.