Die neue Betriebssicherheitsverordnung: Wissenswertes für Aufzugbetreiber

Mehr Anforderungen für mehr Sicherheit

Seit dem 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Die Betreiber von Aufzügen sollten prüfen, ob sie die neuen Pflichten und Vorschriften erfüllen. Der Artikel gibt einen Überblick, was hierbei zu beachten ist (siehe auch www.facility-management.de/specials).

Die gute Nachricht zuerst: Aufzugfahren wird noch sicherer in Deutschland. Seit Anfang Juni gilt die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie soll dazu beitragen das sicherste Verkehrsmittel der Welt noch sicherer zu machen und das subjektive Sicherheitsgefühl der Aufzugnutzer zu steigern. Für die Aufzugsbetreiber – und hier kommt die schlechte Nachricht – gelten von nun an strengere Vorschriften und veränderte Pflichten, denen sie nachkommen müssen. Das betrifft alle so genannten überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen. Dazu zählen Aufzüge, mit denen auch Personen befördert werden: Lastenaufzüge ebenso wie Bauaufzüge, Paternoster und selbstredend Personenaufzüge.

Prüfung vor Inbetriebnahme

Das beginnt schon, wenn man einen neuen Aufzug in Betrieb nehmen will. Bisher war es möglich, die neue Anlage zu nutzen, sobald sie in Verkehr gebracht, d.h. entsprechend den gültigen Normen und Vorschriften betriebsbereit vom Montagebetrieb übergeben wurde. Jetzt darf der Aufzug erst eingeschaltet werden, wenn die Anlage vor der Inbetriebnahme von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft wurde. Auch wenn sicher viele Aufzugsfirmen die Koordinierung und Abwicklung der Prüftermine im Auftrag des Kunden übernehmen – die Verantwortung liegt hierfür in der Hand des Betreibers. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass eine Prüfplakette in der Kabine des Aufzugs angebracht wird.

Prüfplakette für mehr Transparenz

Das ist die wohl offensichtlichste Änderung durch die neue BetrSichV – zumindest für die Nutzer von Aufzügen. Auf der verpflichtenden Prüfplakette können sie nämlich – ähnlich wie bei der Plakette am Auto – sehen, wann die nächste Prüfung des Aufzugs ansteht. Mit dieser neuen Vorschrift kommt der Gesetzgeber einer schon oft in der Branche geforderten Kennzeichnungspflicht nach. Bisher war das Anbringen einer solchen Prüfplakette freiwillig und so bestand für die Nutzer eines Aufzugs keine Möglichkeit, bereits beim Betreten eines Aufzugs zu erkennen, ob die An­lage regelmäßig gewartet und geprüft wird. Das wird künftig anders sein.

Kürzere Prüffristen möglich

Anders ist auch: Die Frist für die alle zwei Jahre anstehende Hauptprüfung durch die Zugelassenen Überwachungsstellen kann verkürzt werden, wenn die Anlage in einem schlechten Zustand ist. Damit drohen häufigere Prüfungen und höhere Kosten. Das muss jedoch keinen Betreiber beunruhigen – schließlich entscheidet die Qualität und Intensität der Instandhaltung über den Zustand der Anlage. Wer mit einem qualifizierten Wartungsunternehmen ein vorausschauendes Instandhaltungskonzept vereinbart, hat bereits viel für die Sicherheit seiner Anlage getan.

Betreiber Arbeitgebern gleich­gestellt

Auf die leichte Schulter nehmen sollte man die Betreiberpflichten jedoch nicht: Erhöhte Haftungsrisiken und Bußgelder drohen, da mit der neuen BetrSichV alle Aufzüge wie Arbeitsmittel behandelt und die Betreiber Arbeitgebern gleichgestellt werden. Daher ist jeder Betreiber gut beraten, eine Gefährdungsbeurteilung für seine Anlagen erstellen zu lassen, und mit dem Serviceunternehmen zu definieren, was notwendig ist, damit die gesetzlichen Auflagen erfüllt und die Sicherheit der Nutzer gewährleistet ist.

Notrufsystem muss nachgerüstet werden

Dazu zählt beispielsweise auch, dass in Zukunft jeder Aufzug mit einem Notrufsystem ausgestattet sein muss. Mit einem solchen Zwei-Wege-Kommunikationssystem wird eine Verbindung zur Notrufzentrale hergestellt, die eine Personenbefreiung schnell organisiert. Auch wenn der Gesetzgeber zur Nachrüstung eine Frist bis 2020 vorsieht, ist es ratsam, die Installation des Notrufsystems kurzfristig in Angriff zu nehmen. Schon heute haftet der Betreiber, wenn die Befreiung einer eingeschlossenen Person nicht rechtzeitig eingeleitet werden kann. Die Nachrüstung eines Fernnotrufsystems über einen kostengünstigen Mobilfunkanschluss lässt sich an jedem Aufzug problemlos realisieren und sichert die direkte Sprechverbindung zur 24 Stunden besetzten Notrufzentrale des Aufzugsunternehmens.

Mit Prüfung plus auf der
sicheren Seite

Bei Schindler sind die meisten Anforderungen der neuen BetrSichV schon heute Bestandteil des Servicemoduls Prüfung plus – von der Koordination der Prüftermine über die Dokumentation bis zur Gefährdungsbeurteilung zum Abgleich des Anlagenzustands mit dem aktuellen Stand der Technik. Hinzu kommt: Der Betreiber entscheidet selbst, welche Pflichten und Ausgaben er an das Serviceunternehmen delegiert,
und um was er sich selbst kümmert.
In Verbindung mit einem Schindler Wartungsvertrag ist der Betreiber hier auf der sicheren Seite.

-Stand der Technik

Die Anforderungen an bestehende Aufzüge sind als Schutzziele formuliert. Das heißt der „Betreiber“ muss eigenverantwortlich entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit erforderlich sind. Die aus 74 Punkten bestehende Gefährdungsbeurteilung ist die beste Grundlage um Abweichungen zur Technik festzustellen.

-Notfallplan

Für alle Aufzüge muss ein Notfallplan erstellt werden, der z.B. enthält: verantwortlicher Arbeitgeber, Personen mit Zugang zu allen Anlagenteilen, Personen, die Notbefreiung vornehmen
können, Erste-Hilfe-Hinweise, Not­befreiungsanleitung.

-Inaugenscheinnahme

Der „Betreiber“ muss seine Anlage
regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle unterziehen. Die Begriffe „Aufzugswärter“ und „beauftragte Person“ entfallen, nicht aber die Tätigkeiten und die damit verbleibende Verantwortung.

Alle Informationen rund um die ab 1. Juni 2015 in Kraft getretene, neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) finden Sie auf einer Extra-Seite unter www.facility-management.de/specials, die wir für Sie zusammengestellt haben.

Kerstin Galenza, 33311 Gütersloh

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